§ 81 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [1. Januar 1898–1. September 1969]
    1§ 81. 
        
            (1) [1] Personen, die nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, dürfen Handlungslehrlinge weder halten noch sich mit der Anleitung von Handlungslehrlingen befassen. [2] Der Lehrherr darf solche Personen zur Anleitung von Handlungslehrlingen nicht verwenden.
        
        (2) Die Entlassung von Handlungslehrlingen, welche diesem Verbote zuwider beschäftigt werden, kann von der Polizeibehörde erzwungen werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1898: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.