§ 82a HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1915]
1§ 82a. Auf Wettbewerbsverbote gegenüber Personen, die, ohne als Lehrlinge angenommen zu sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kaufmännischen Diensten beschäftigt werden (Volontäre), finden die für Handlungsgehilfen geltenden Vorschriften insoweit Anwendung, als sie nicht auf das dem Gehilfen zustehende Entgelt Bezug nehmen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1915: Artt. 2, 3 des Gesetzes vom 10. Juni 1914.