§ 875 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1940][1. Januar 1900]
§ 875 § 875
(1) [1] Bei Gütern, die beschädigt im Bestimmungshafen ankommen, ist durch Vergleichung des Bruttowerths, den sie daselbst im beschädigten Zustande haben, mit dem Bruttowerthe, welchen sie dort im unbeschädigten Zustande haben würden, zu ermitteln, wie viele Prozente des Werthes der Güter verloren sind. [2] Ebensoviele Prozente des Versicherungswerths sind als der Betrag des Schadens anzusehen. (1) [1] Bei Gütern, die beschädigt im Bestimmungshafen ankommen, ist durch Vergleichung des Bruttowerths, den sie daselbst im beschädigten Zustande haben, mit dem Bruttowerthe, welchen sie dort im unbeschädigten Zustande haben würden, zu ermitteln, wie viele Prozente des Werthes der Güter verloren sind. [2] Ebensoviele Prozente des Versicherungswerths sind als der Betrag des Schadens anzusehen.
(2) [1] Die Ermittelung des Werthes, welchen die Güter im beschädigten Zustande haben, erfolgt durch öffentlichen Verkauf oder, wenn der Versicherer einwilligt, durch Abschätzung. [2] Der Werth, welchen die Güter im unbeschädigten Zustande haben würden, bestimmt sich nach § 658 Abs. 1. (2) [1] Die Ermittelung des Werthes, welchen die Güter im beschädigten Zustande haben, erfolgt durch öffentlichen Verkauf oder, wenn der Versicherer einwilligt, durch Abschätzung. [2] Der Werth, welchen die Güter im unbeschädigten Zustande haben würden, bestimmt sich nach § 611 Abs. 1.
(3) Der Versicherer hat außerdem die Besichtigungs-, Abschätzungs- und Verkaufskosten zu tragen. (3) Der Versicherer hat außerdem die Besichtigungs-, Abschätzungs- und Verkaufskosten zu tragen.
[1. Januar 1900–1. Januar 1940]
1§ 875.
(1) [1] Bei Gütern, die beschädigt im Bestimmungshafen ankommen, ist durch Vergleichung des Bruttowerths, den sie daselbst im beschädigten Zustande haben, mit dem Bruttowerthe, welchen sie dort im unbeschädigten Zustande haben würden, zu ermitteln, wie viele Prozente des Werthes der Güter verloren sind. [2] Ebensoviele Prozente des Versicherungswerths sind als der Betrag des Schadens anzusehen.
(2) [1] Die Ermittelung des Werthes, welchen die Güter im beschädigten Zustande haben, erfolgt durch öffentlichen Verkauf oder, wenn der Versicherer einwilligt, durch Abschätzung. [2] Der Werth, welchen die Güter im unbeschädigten Zustande haben würden, bestimmt sich nach § 611 Abs. 1.
(3) Der Versicherer hat außerdem die Besichtigungs-, Abschätzungs- und Verkaufskosten zu tragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.

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