§ 882 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1900–1. Januar 2008]
1§ 882.
(1) Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzutheilen.
(2) Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer darthun:
- 1. sein Interesse;
- 2. daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist;
- 3. den Unfall, auf den der Anspruch gestützt wird;
- 4. den Schaden und dessen Umfang.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.