§ 8a HGB. Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1986–25. Dezember 1993]
1§ 8a.
(1) [1] Die zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke können nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung zur Ersetzung der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. [2] Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche Übereinstimmung mit der Urschrift anzufertigen.
(2) Das Gericht kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung gestatten, daß die zum Handelsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse und die dazugehörigen Unterlagen in der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Form eingereicht werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 1, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.

Umfeld von § 8a HGB

§ 8 HGB. Handelsregister

§ 8a HGB. Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung

§ 8b HGB. Unternehmensregister