§ 19 IStGHG. Vernehmung des Verfolgten

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) vom 21. Juni 2002
[1. Juli 2002]
1§ 19. Vernehmung des Verfolgten.
(1) Nach dem Eingang des Festnahme- und Überstellungsersuchens vernimmt das Oberlandesgericht den Verfolgten, wenn er sich nicht mit einer vereinfachten Überstellung (§ 32) einverstanden erklärt hat.
(2) [1] Das Oberlandesgericht vernimmt den Verfolgten über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. [2] § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. [3] Zum Gegenstand der Beschuldigung ist der Verfolgte zu vernehmen, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen. [4] § 14 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 6 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2002: Artt. 1, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.

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