§ 37 IStGHG. Durchbeförderungsverfahren
Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) vom 21. Juni 2002
[13. Dezember 2019]
1§ 37. Durchbeförderungsverfahren2.
(1) Erscheint die Durchbeförderung zulässig, so wird der Verfolgte zu ihrer Sicherung in Haft gehalten.
(2) [1] Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl (Durchbeförderungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet. [2] § 12 Abs. 2, § 20 Abs. 2 gelten entsprechend.
(3) Die Durchbeförderung darf nur bewilligt werden, wenn ein Durchbeförderungshaftbefehl erlassen worden ist.
(4) [1] Der Durchbeförderungshaftbefehl ist dem Verfolgten unverzüglich nach seinem Eintreffen im Inland bekannt zu geben. [2] Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
(5) [1] Kann die Durchbeförderung voraussichtlich nicht bis zum Ablauf des auf die Überstellung folgenden Tages abgeschlossen werden, so ist der Verfolgte unverzüglich, spätestens am Tag nach seinem Eintreffen im Inland, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. [2] Der Richter beim Amtsgericht vernimmt ihn über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. 3[3] Er weist ihn darauf hin, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen kann und dass es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. [4] Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Durchbeförderungshaftbefehl oder gegen die Zulässigkeit der Durchbeförderung erheben will. [5] § 14 Abs. 5 und § 16 gelten entsprechend.
(6) [1] § 12 Abs. 3, §§ 18, 23 Abs. 1, 2 und 5, § 33 gelten entsprechend. [2] § 17 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Frist von zwei Monaten eine Frist von einem Monat tritt. 4[3] § 31 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vorliegt, wenn
(7) Die bei einer Durchbeförderung übernommenen Gegenstände können ohne besonderes Ersuchen gleichzeitig mit der Überstellung des Verfolgten herausgegeben werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2002: Artt. 1, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
- 2. Zu Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe c des Römischen Statuts.
- 3. 13. Dezember 2019: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. a, 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019.
- 4. 13. Dezember 2019: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019.
- 5. 13. Dezember 2019: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019.