§ 44 IStGHG. Vollstreckung von Anordnungen der Einziehung von Taterträgen
Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) vom 21. Juni 2002
[13. Dezember 2019]
1§ 44. 2Vollstreckung von Anordnungen der Einziehung von Taterträgen3.
4(1) Anordnungen nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b des Römischen Statuts (Anordnungen der Einziehung von Taterträgen) werden vollstreckt, wenn
- 1. der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum Schuldspruch und zum Strafspruch darum ersucht hat und
- 2. die in Betracht kommenden Gegenstände im Inland belegen sind.
(2) 5[1] Zur Vollstreckung ordnet das Gericht die Einziehung von Taterträgen an. 6[2] § 73 Absatz 2 und 3, die §§ 73b, 73c und 73d des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
(3) 7[1] Wird die Einziehung von Taterträgen angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Bewilligung der Rechtshilfe durch die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle auf den Gerichtshof über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. [2] Vor der Bewilligung wirkt die Anordnung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; das Verbot umfasst auch andere Verfügungen als Veräußerungen. 8[3] Gegenstände, deren Einziehung von Taterträgen angeordnet worden ist, werden nach Bewilligung der Rechtshilfe an den Gerichtshof herausgegeben.
(4) 9[1] Soweit in der Anordnung der Einziehung von Taterträgen des Gerichtshofes eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, ist diese bindend, es sei denn,
- 1. der Dritte hatte offensichtlich keine ausreichende Gelegenheit, seine Rechte geltend zu machen,
- 2. die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Inland getroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache, oder
- 3. die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an einem im Inland belegenen Grundstück oder Grundstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vormerkungen.
(5) 11[1] Soweit bei einem Gegenstand auf Grund eines Ersuchens des Gerichtshofes die Anordnung der Einziehung von Taterträgen in Betracht kommt, kann er zur Sicherung des Einziehungsverfahrens beschlagnahmt werden. [2] Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden. [3] Die Zuständigkeit richtet sich nach § 46 Abs. 3. 12[4] Im Übrigen gelten die §§ 111b bis 111m und 111p der Strafprozessordnung entsprechend. 13[5] § 111n findet unter der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass vor einer Herausgabe an den Verletzten die Stellungnahme des Gerichtshofes eingeholt wird; die Herausgabe unterbleibt, soweit sich der Gerichtshof in seiner Stellungnahme gegen sie ausspricht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2002: Artt. 1, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
- 2. 1. Juli 2017: Artt. 6 Abs. 21 Nr. 4 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
- 3. Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 109 Abs. 2 des Römischen Statuts.
- 4. 1. Juli 2017: Artt. 6 Abs. 21 Nr. 4 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
- 5. 1. Juli 2017: Artt. 6 Abs. 21 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
- 6. 1. Juli 2017: Artt. 6 Abs. 21 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
- 7. 1. Juli 2017: Artt. 6 Abs. 21 Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
- 8. 1. Juli 2017: Artt. 6 Abs. 21 Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
- 9. 1. Juli 2017: Artt. 6 Abs. 21 Nr. 4 Buchst. d, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
- 10. 13. Dezember 2019: Artt. 6 Nr. 6, 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019.
- 11. 1. Juli 2017: Artt. 6 Abs. 21 Nr. 4 Buchst. e Doppelbuchst. aa, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
- 12. 1. Juli 2017: Artt. 6 Abs. 21 Nr. 4 Buchst. e Doppelbuchst. bb, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
- 13. 1. Juli 2017: Artt. 6 Abs. 21 Nr. 4 Buchst. e Doppelbuchst. cc, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.