§ 64 IStGHG. Form und Inhalt der Ersuchen

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) vom 21. Juni 2002
[1. Juli 2002]
1§ 64. Form und Inhalt der Ersuchen2. An den Gerichtshof nach Artikel 93 Abs. 10 Buchstabe a des Römischen Statuts gerichtete Ersuchen um Rechtshilfe oder Überstellung sowie die beizufügenden Unterlagen müssen die in Artikel 96 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Römischen Statuts vorgeschriebene Form und den in Artikel 96 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Römischen Statuts bezeichneten Inhalt haben.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2002: Artt. 1, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
2. Zu Artikel 93 Abs. 10, Artikel 96 Abs. 4 des Römischen Statuts.

Umfeld von § 64 IStGHG

§ 63 IStGHG. Einleitung eines deutschen Strafverfahrens

§ 64 IStGHG. Form und Inhalt der Ersuchen

§ 65 IStGHG. Rücküberstellung