§ 7 IStGHG. Sachliche Zuständigkeit

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) vom 21. Juni 2002
[1. Juli 2002]
1§ 7. Sachliche Zuständigkeit.
(1) [1] Die gerichtlichen Entscheidungen erlässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Oberlandesgericht. [2] Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Überstellung vor und führt die bewilligte Überstellung durch.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2002: Artt. 1, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.

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§ 6, Bewilligung der Überstellung IStGHG

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