§ 2a IWG

Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006
[17. Juli 2015–23. Juli 2021]
1§ 2a. Grundsatz der Weiterverwendung. [1] Informationen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, dürfen weiterverwendet werden. [2] Für Informationen, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen oder Archiven, Urheber- oder verwandte Schutzrechte oder gewerbliche Schutzrechte zustehen, gilt dies nur, soweit deren Nutzung nach den für diese Schutzrechte geltenden Vorschriften zulässig ist oder die Einrichtung die Nutzung zugelassen hat; die Bedingungen der Nutzung müssen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.
Anmerkungen:
1. 17. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2015.

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