§ 3 IWG

Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006
[17. Juli 2015–23. Juli 2021]
1§ 3. Gleichbehandlungsanspruch.
2(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.
3(2) [1] Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. [2] Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.
4(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 19. Dezember 2006: § 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
2. 17. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2015.
3. 17. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2015.
4. 17. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c, 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2015.

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