§ 100 InsO. Unterhalt aus der Insolvenzmasse

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2005]
1§ 100. Unterhalt aus der Insolvenzmasse.
(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.
(2) [1] Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. 2[2] In gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner und dem anderen Elternteil seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewährt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Januar 2005: Artt. 5 Abs. 22 Nr. 1, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004.

Umfeld von § 100 InsO

§ 99 InsO. Postsperre

§ 100 InsO. Unterhalt aus der Insolvenzmasse

§ 101 InsO. Organschaftliche Vertreter. Angestellte