§ 101 InsO. Organschaftliche Vertreter. Angestellte
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. November 2008]
1§ 101. Organschaftliche Vertreter. Angestellte.
(1) [1] Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. 2[2] § 97 Abs. 1 und § 98 gelten außerdem entsprechend für Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer in Satz 1 genannten Stellung ausgeschieden sind; verfügt der Schuldner über keinen Vertreter, gilt dies auch für die Personen, die an ihm beteiligt sind. [3] § 100 gilt entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.
(2) § 97 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 2. 1. November 2008: Artt. 9 Nr. 7 Buchst. a, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
- 3. 1. November 2008: Artt. 9 Nr. 7 Buchst. b, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.