§ 149 InsO. Wertgegenstände

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Juli 2007]
1§ 149. Wertgegenstände.
(1) [1] Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. [2] Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.
2(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. a, Buchst. b, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.

Umfeld von § 149 InsO

§ 148 InsO. Übernahme der Insolvenzmasse

§ 149 InsO. Wertgegenstände

§ 150 InsO. Siegelung