§ 204 InsO. Rechtsmittel

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 204. Rechtsmittel.
(1) [1] Der Beschluß, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller zuzustellen. [2] Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
(2) [1] Der Beschluß, durch den eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, ist dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubiger die Verteilung beantragt hatte, diesem Gläubiger zuzustellen. [2] Gegen den Beschluß steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.