§ 206 InsO. Ausschluß von Massegläubigern

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 206. Ausschluß von Massegläubigern. Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter
  • 1. bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,
  • 2. bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des Schlußtermins oder
  • 3. bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung
bekanntgeworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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§ 206 InsO. Ausschluß von Massegläubigern

§ 207 InsO. Einstellung mangels Masse