§ 215 InsO. Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Juli 2007]
1§ 215. Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung.
(1) [1] Der Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren nach § 207, 211, 212 oder 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich bekanntzumachen. [2] Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten. 2[3] § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) [1] Mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. [2] Die §§ 201, 202 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 26, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.

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