§ 247 InsO. Zustimmung des Schuldners
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. März 2012] | [1. Januar 1999] |
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§ 247. Zustimmung des Schuldners | § 247. Zustimmung des Schuldners |
(1) Die Zustimmung des Schuldners zum Plan gilt als erteilt, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich widerspricht. | (1) Die Zustimmung des Schuldners zum Plan gilt als erteilt, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widerspricht. |
(2) Ein Widerspruch ist im Rahmen des Absatzes 1 unbeachtlich, wenn | (2) Ein Widerspruch ist im Rahmen des Absatzes 1 unbeachtlich, wenn |
1. der Schuldner durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und | 1. der Schuldner durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und |
2. kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt. | 2. kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt. |
[1. Januar 1999–1. März 2012]
1§ 247. Zustimmung des Schuldners.
(1) Die Zustimmung des Schuldners zum Plan gilt als erteilt, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widerspricht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 2. 1. Januar 1999: Artt. 2 Nr. 13, 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998.