§ 251 InsO. Minderheitenschutz

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021]
1§ 251. Minderheitenschutz.
(1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, einer am Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn
  • 1. der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
  • 22. der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft macht, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird.
(3) [1] Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. [2] Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären.
Anmerkungen:
1. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 38, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
2. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 31, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.