§ 263 InsO. Zustimmungsbedürftige Geschäfte

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 263. Zustimmungsbedürftige Geschäfte. [1] Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. [2] § 81 Abs. 1 und § 82 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 263 InsO

§ 262 InsO. Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters

§ 263 InsO. Zustimmungsbedürftige Geschäfte

§ 264 InsO. Kreditrahmen