§ 266 InsO. Berücksichtigung des Nachrangs

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 266. Berücksichtigung des Nachrangs.
(1) Der Nachrang der Insolvenzgläubiger und der in § 265 bezeichneten Gläubiger wird nur in einem Insolvenzverfahren berücksichtigt, das vor der Aufhebung der Überwachung eröffnet wird.
(2) In diesem neuen Insolvenzverfahren gehen diese Gläubiger den übrigen nachrangigen Gläubigern im Range vor.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 266 InsO

§ 265 InsO. Nachrang von Neugläubigern

§ 266 InsO. Berücksichtigung des Nachrangs

§ 267 InsO. Bekanntmachung der Überwachung