§ 269a InsO. Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
Siebter Teil. Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
[21. April 2018]
1§ 269a. Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter. [1] Die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuldner sind untereinander zur Unterrichtung und Zusammenarbeit verpflichtet, soweit hierdurch nicht die Interessen der Beteiligten des Verfahrens beeinträchtigt werden, für das sie bestellt sind. [2] Insbesondere haben sie auf Anforderung unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können.
- Anmerkungen:
- 1. 21. April 2018: Artt. 1 Nr. 6, 10 des Gesetzes vom 13. April 2017.