§ 269e InsO. Verfahrenskoordinator

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[21. April 2018]
1§ 269e. Verfahrenskoordinator.
(1) [1] Das Koordinationsgericht bestellt eine von den gruppenangehörigen Schuldnern und deren Gläubigern unabhängige Person zum Verfahrenskoordinator. [2] Die zu bestellende Person soll von den Insolvenzverwaltern und Sachwaltern der gruppenangehörigen Schuldner unabhängig sein. [3] Die Bestellung eines gruppenangehörigen Schuldners ist ausgeschlossen.
(2) Vor der Bestellung des Verfahrenskoordinators gibt das Koordinationsgericht einem bestellten Gruppen-Gläubigerausschuss Gelegenheit, sich zu der Person des Verfahrenskoordinators und den an ihn zu stellenden Anforderungen zu äußern.
Anmerkungen:
1. 21. April 2018: Artt. 1 Nr. 6, 10 des Gesetzes vom 13. April 2017.