§ 27 InsO. Eröffnungsbeschluß
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2024] | [26. Juni 2017] |
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§ 27. Eröffnungsbeschluß | § 27. Eröffnungsbeschluß |
(1) [1] Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. [2] § 270 bleibt unberührt. | (1) [1] Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. [2] § 270 bleibt unberührt. |
(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält: | (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält: |
1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners; | 1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners; |
2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters; | 2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters; |
3. die Stunde der Eröffnung; | 3. die Stunde der Eröffnung; |
4. die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen; | 4. die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen; |
5. eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist. | 5. eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist. |
(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist. | (3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist. |
[26. Juni 2017–1. Januar 2024]
1§ 27. Eröffnungsbeschluß.
(1) [1] Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. 2[2] § 270 bleibt unberührt.
(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:
- 31. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
- 2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
- 43. die Stunde der Eröffnung;
- 54. die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen;
- 65. eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist.
(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 2. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.
- 3. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 9 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.
- 4. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.
- 5. 26. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2017.
- 6. 26. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2017.