§ 270f InsO. Anordnung der Eigenverwaltung

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[27. Juli 2022][1. Januar 2021]
§ 270f. Anordnung der Eigenverwaltung § 270f. Anordnung der Eigenverwaltung
(1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben. (1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben.
(2) [1] Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. [2] Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. [3] Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden. (2) [1] Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. [2] Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. [3] Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.
(3) § 270b Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) § 270b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
[1. Januar 2021–27. Juli 2022]
1§ 270f. Anordnung der Eigenverwaltung.
(1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben.
(2) [1] Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. [2] Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. [3] Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.
(3) § 270b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 37, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.