§ 271 InsO. Nachträgliche Anordnung
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. März 2012] | [1. Januar 1999] |
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§ 271. Nachträgliche Anordnung | § 271. Nachträgliche Anordnung |
[1] Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der Schuldner zustimmt. [2] Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden. | [1] Hatte das Insolvenzgericht den Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung abgelehnt, beantragt die erste Gläubigerversammlung jedoch die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an. [2] Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden. |
[1. Januar 1999–1. März 2012]
1§ 271. Nachträgliche Anordnung. [1] Hatte das Insolvenzgericht den Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung abgelehnt, beantragt die erste Gläubigerversammlung jedoch die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an. [2] Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.