§ 284 InsO. Insolvenzplan
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021] | [1. Januar 1999] |
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§ 284. Insolvenzplan | § 284. Insolvenzplan |
(1) [1] Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. [2] Der vorläufige Gläubigerausschuss kann einen Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans an den vorläufigen Sachwalter oder den Schuldner richten. [3] Wird der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der vorläufige Sachwalter oder der Sachwalter beratend mit. | (1) [1] Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. [2] Wird der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der Sachwalter beratend mit. |
(2) Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters. | (2) Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters. |
[1. Januar 1999–1. Januar 2021]
1§ 284. Insolvenzplan.
(1) [1] Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. [2] Wird der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der Sachwalter beratend mit.
(2) Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.