§ 287b InsO. Erwerbsobliegenheit des Schuldners
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Juli 2014]
1§ 287b. Erwerbsobliegenheit des Schuldners. Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 21, 9 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.