§ 289 InsO. Einstellung des Insolvenzverfahrens

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999–1. Juli 2014]
1§ 289. Entscheidung des Insolvenzgerichts.
(1) [1] Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter sind im Schlußtermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören. [2] Das Insolvenzgericht entscheidet über den Antrag des Schuldners durch Beschluß.
(2) [1] Gegen den Beschluß steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der im Schlußtermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. [2] Das Insolvenzverfahren wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses aufgehoben. [3] Der rechtskräftige Beschluß ist zusammen mit dem Beschluß über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekanntzumachen.
(3) [1] Im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt. [2] Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Aufhebung des Verfahrens die Einstellung tritt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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