§ 29 InsO. Terminbestimmungen
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Juli 2014]
1§ 29. Terminbestimmungen.
(1) Im Eröffnungsbeschluß bestimmt das Insolvenzgericht Termine für:
- 1. eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin); der Termin soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden;
- 2. eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin); der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 2. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 8, 9 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.