§ 292 InsO. Rechtsstellung des Treuhänders
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021]
1§ 292. Rechtsstellung des Treuhänders.
(1) [1] Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. 2[2] Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. 3[3] § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. 4[4] Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen.
(2) [1] Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. [2] In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. [3] Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.
(3) [1] Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. 5[2] Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 2. 1. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 10 S. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001.
- 3. 1. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 10 S. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001.
- 4. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 24, 9 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.
- 5. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 43, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.