§ 3 InsO. Örtliche Zuständigkeit
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021]
1§ 3. Örtliche Zuständigkeit.
(1) [1] Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. [2] Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 2. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. a, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
- 3. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. b, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.