§ 303a InsO. Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[26. Juni 2017] | [1. Juli 2014] |
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§ 303a. Eintragung in das Schuldnerverzeichnis | § 303a. Eintragung in das Schuldnerverzeichnis |
[1] Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an. [2] Eingetragen werden Schuldner, | [1] Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an. [2] Eingetragen werden Schuldner, |
1. denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Absatz 3 versagt worden ist, | 1. denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Absatz 2 versagt worden ist, |
2. deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist. [3] Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung. [4] § 882c Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | 2. deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist. [3] Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung. [4] § 882c Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. |
[1. Juli 2014–26. Juni 2017]
1§ 303a. Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. [1] Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an. [2] Eingetragen werden Schuldner,
- 1. denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Absatz 2 versagt worden ist,
- 2. deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 33, 9 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.