§ 332 InsO. Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 332. Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren.
(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 315 bis 331 entsprechend für das Insolvenzverfahren über das Gesamtgut.
(2) Insolvenzgläubiger sind nur die Gläubiger, deren Forderungen schon zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft als Gesamtgutsverbindlichkeiten bestanden.
(3) [1] Die anteilsberechtigten Abkömmlinge sind nicht berechtigt, die Eröffnung des Verfahrens zu beantragen. [2] Sie sind jedoch vom Insolvenzgericht zu einem Eröffnungsantrag zu hören.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 332 InsO

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