§ 337 InsO. Arbeitsverhältnis
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. März 2012] | [20. März 2003] |
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§ 337. Arbeitsverhältnis | § 337. Arbeitsverhältnis |
Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf ein Arbeitsverhältnis unterliegen dem Recht, das nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6) für das Arbeitsverhältnis maßgebend ist. | Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf ein Arbeitsverhältnis unterliegen dem Recht, das nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche für das Arbeitsverhältnis maßgebend ist. |
[20. März 2003–1. März 2012]
1§ 337. Arbeitsverhältnis. Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf ein Arbeitsverhältnis unterliegen dem Recht, das nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche für das Arbeitsverhältnis maßgebend ist.
- Anmerkungen:
- 1. 20. März 2003: Artt. 2 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 14. März 2003.