§ 348 InsO. Zuständiges Insolvenzgericht. Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021][1. März 2012]
§ 348. Zuständiges Insolvenzgericht. Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte § 348. Zuständiges Insolvenzgericht. Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte
(1) [1] Für die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist. [2] § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. (1) [1] Für die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist. [2] § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens gegeben oder soll geklärt werden, ob die Voraussetzungen vorliegen, so kann das Insolvenzgericht mit dem ausländischen Insolvenzgericht zusammenarbeiten, insbesondere Informationen weitergeben, die für das ausländische Verfahren von Bedeutung sind. (2) Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens gegeben oder soll geklärt werden, ob die Voraussetzungen vorliegen, so kann das Insolvenzgericht mit dem ausländischen Insolvenzgericht zusammenarbeiten, insbesondere Informationen weitergeben, die für das ausländische Verfahren von Bedeutung sind.
(3) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 für die Bezirke mehrerer Insolvenzgerichte einem von diesen zuzuweisen. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 für die Bezirke mehrerer Insolvenzgerichte einem von diesen zuzuweisen. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) [1] Die Länder können vereinbaren, dass die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 für mehrere Länder den Gerichten eines Landes zugewiesen werden. [2] Geht ein Antrag nach den §§ 344 bis 346 bei einem unzuständigen Gericht ein, so leitet dieses den Antrag unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und unterrichtet hierüber den Antragsteller. (4) [1] Die Länder können vereinbaren, dass die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 für mehrere Länder den Gerichten eines Landes zugewiesen werden. [2] Geht ein Antrag nach den §§ 344 bis 346 bei einem unzuständigen Gericht ein, so leitet dieses den Antrag unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
[1. März 2012–1. Januar 2021]
1§ 348. 2Zuständiges Insolvenzgericht. Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte.
(1) [1] Für die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist. [2] § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
3(2) Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens gegeben oder soll geklärt werden, ob die Voraussetzungen vorliegen, so kann das Insolvenzgericht mit dem ausländischen Insolvenzgericht zusammenarbeiten, insbesondere Informationen weitergeben, die für das ausländische Verfahren von Bedeutung sind.
4(3) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 für die Bezirke mehrerer Insolvenzgerichte einem von diesen zuzuweisen. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
5(4) [1] Die Länder können vereinbaren, dass die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 für mehrere Länder den Gerichten eines Landes zugewiesen werden. [2] Geht ein Antrag nach den §§ 344 bis 346 bei einem unzuständigen Gericht ein, so leitet dieses den Antrag unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
Anmerkungen:
1. 20. März 2003: Artt. 2 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 14. März 2003.
2. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. a, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
3. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. b, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
4. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. c, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
5. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. c, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.

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