§ 350 InsO. Leistung an den Schuldner

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[20. März 2003]
1§ 350. Leistung an den Schuldner. [1] Ist im Inland zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse des ausländischen Insolvenzverfahrens zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. [2] Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung nach § 345 geleistet, so wird vermutet, dass er die Eröffnung nicht kannte.
Anmerkungen:
1. 20. März 2003: Artt. 2 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 14. März 2003.

Umfeld von § 350 InsO

§ 349 InsO. Verfügungen über unbewegliche Gegenstände

§ 350 InsO. Leistung an den Schuldner

§ 351 InsO. Dingliche Rechte