§ 358 InsO. Überschuss bei der Schlussverteilung

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[20. März 2003]
1§ 358. Überschuss bei der Schlussverteilung. Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.
Anmerkungen:
1. 20. März 2003: Artt. 2 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 14. März 2003.

Umfeld von § 358 InsO

§ 357 InsO. Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

§ 358 InsO. Überschuss bei der Schlussverteilung

§ 359 InsO. Verweisung auf das Einführungsgesetz