§ 3d InsO. Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[21. April 2018]
1§ 3d. Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand.
(1) [1] Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines gruppenangehörigen Schuldners bei einem anderen Insolvenzgericht als dem Gericht des Gruppen-Gerichtsstands beantragt, kann das angerufene Gericht das Verfahren an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands verweisen. [2] Eine Verweisung hat auf Antrag zu erfolgen, wenn der Schuldner unverzüglich nachdem er Kenntnis von dem Eröffnungsantrag eines Gläubigers erlangt hat, einen zulässigen Eröffnungsantrag bei dem Gericht des Gruppen-Gerichtsstands stellt.
(2) [1] Antragsberechtigt ist der Schuldner. [2] § 3a Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands kann den vom Erstgericht bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter entlassen, wenn dies erforderlich ist, um nach § 56b eine Person zum Insolvenzverwalter in mehreren oder allen Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner zu bestellen.
Anmerkungen:
1. 21. April 2018: Artt. 1 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 13. April 2017.

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