§ 41 InsO. Nicht fällige Forderungen
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 41. Nicht fällige Forderungen.
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) [1] Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. [2] Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.