§ 44 InsO. Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 44. Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen. Der Gesamtschuldner und der Bürge können die Forderung, die sie durch eine Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.