§ 49 InsO. Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 49. Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen. Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 49 InsO

§ 48 InsO. Ersatzaussonderung

§ 49 InsO. Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen

§ 50 InsO. Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger