§ 72 InsO. Beschlüsse des Gläubigerausschusses

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 72. Beschlüsse des Gläubigerausschusses. Ein Beschluß des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat und der Beschluß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.