§ 8 InsO. Zustellungen
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. April 2005] | [1. Januar 1999] |
---|---|
§ 8. Zustellungen | § 8. Zustellungen |
(1) [1] Die Zustellungen geschehen von Amts wegen. [2] Sie können durch Aufgabe zur Post erfolgen. [3] Einer Beglaubigung des zuzustellenden Dokuments bedarf es nicht. | (1) [1] Die Zustellungen geschehen von Amts wegen. [2] Sie können durch Aufgabe zur Post erfolgen. [3] Einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf es nicht. |
(2) [1] An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. [2] Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt. | (2) [1] An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. [2] Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt. |
(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen durchzuführen. | (3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen durchzuführen. |
[1. Januar 1999–1. April 2005]
1§ 8. Zustellungen.
(1) [1] Die Zustellungen geschehen von Amts wegen. [2] Sie können durch Aufgabe zur Post erfolgen. [3] Einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf es nicht.
(2) [1] An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. [2] Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.
(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen durchzuführen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.