§ 86 InsO. Aufnahme bestimmter Passivprozesse

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 86. Aufnahme bestimmter Passivprozesse.
(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:
  • 1. die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse,
  • 2. die abgesonderte Befriedigung oder
  • 3. eine Masseverbindlichkeit.
(2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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