§ 9 InsO. Öffentliche Bekanntmachung
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[8. September 2015] | [1. Juli 2007] |
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§ 9. Öffentliche Bekanntmachung | § 9. Öffentliche Bekanntmachung |
(1) [1] Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet [www.insolvenzbekanntmachungen.de]; diese kann auszugsweise geschehen. [2] Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. [3] Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. | (1) [1] Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet [www.insolvenzbekanntmachungen.de]; diese kann auszugsweise geschehen. [2] Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. [3] Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. |
(2) [1] Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. [2] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. [3] Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen | (2) [1] Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. [2] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. [3] Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen |
1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben, | 1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben, |
2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können. | 2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können. |
3. (weggefallen) | 3. (weggefallen) |
(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. | (3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. |
[1. Juli 2007–8. September 2015]
1§ 9. Öffentliche Bekanntmachung.
(1) 2[1] Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet3; diese kann auszugsweise geschehen. [2] Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. [3] Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
4(2) 5[1] Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. 6[2] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. [3] Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 2. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.
- 3. www.insolvenzbekanntmachungen.de
- 4. 1. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 10 S. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001.
- 5. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.
- 6. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.
- 7. 1. Januar 2007: Artt. 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.
- 8. 1. Januar 2007: Artt. 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.