§ 93 InsO. Persönliche Haftung der Gesellschafter

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2024]
1§ 93. Persönliche Haftung der Gesellschafter. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 35 Nr. 7 Buchst. a, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.

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