§ 14 IntErbRVG. Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) vom 29. Juni 2015
[17. August 2015]
1§ 14. Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde.
(1) [1] Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden. [2] Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind § 574 Absatz 4, § 576 Absatz 3 und § 577 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) [1] Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. [2] § 7 Absatz 1 Satz 2 und 4 sowie die §§ 8 und 9 Absatz 1 gelten entsprechend. [3] Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung entfällt.
Anmerkungen:
1. 17. August 2015: Artt. 1, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015.

Umfeld von § 14 IntErbRVG

§ 13 IntErbRVG. Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde

§ 14 IntErbRVG. Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

§ 15 IntErbRVG. Prüfung der Beschränkung