§ 31 IntErbRVG. Entgegennahme von Erklärungen

Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) vom 29. Juni 2015
[17. August 2015]
1§ 31. Entgegennahme von Erklärungen. [1] Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der nach dem anzuwendenden Erbrecht eine Erbschaft ausgeschlagen oder angenommen wird, ist in den Fällen des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 das Nachlassgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. [2] Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. [3] Dem Erklärenden ist die Urschrift der Niederschrift oder die Urschrift der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form auszuhändigen; auf letzterer hat das Nachlassgericht den Ort und das Datum der Entgegennahme zu vermerken.
Anmerkungen:
1. 17. August 2015: Artt. 1, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015.

Umfeld von § 31 IntErbRVG

§ 30 IntErbRVG. Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland

§ 31 IntErbRVG. Entgegennahme von Erklärungen

§ 32 IntErbRVG. Aneignungsrecht